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 Therapie - Preise - Gerichtsurteil Manuelle Therapie

Kommentar zum Gerichtsurteil über die Abrechnung manueller Therapie gegenüber einer PKV

Aus den Preislisten für Therapien können sie aktuell geltenden Sätze entnehmen die auch viele Privatkassen höchstens abrechnen obwohl der Therapeut einen höheren Preis in Rechnung gestellt hat.

Das Landgericht Köln hat dazu am 14.10.2009 ein Urteil gesprochen (AZ: 23 O 424/08)

Was war passiert?

Ein Patient bekam auf ärztliche Verordnung hin von einem Therapeuten manuelle Therapie. Der Therapeut führte die Therapie durch und berechnete sie dem Patienten. Der Rechnungsbetrag war jedoch höher als der im Beihilfeverzeichnis aufgeführte Höchstbetrag. (z.Zt. 22,50 EUR) Die Krankenkasse erstattete dem Patienten nicht den Rechnungsbetrag des Therapeuten sondern nur den beihilfefähigen Höchstsatz.

Der Patient verklakte daraufhin seine private Krankenversicherung auf Zahlen des bezahlten Betrags für die manuelle Therapie.

Wie urteilte das Landgericht Köln im Fall "Berechnung manuelle Therapie"?

Da ein Gericht nicht allwissend ist, informierte es sich beim BMI (Bundesministerium des Inneren) über die Frage, ob die Höchstsätze der Beihilfe für Therapeuten gegenüber Privatpatienten verbindlich sind oder nicht.

Das Ministerium legte in seiner Antwort dar, dass die Ausgangsbasis in Höhe von 160% der GKV Sätze aus dem Jahre 1992 stammt und die Höchstsätze zuletzt 2001 angehoben wurden. Die 160% Grenze konnte jedoch aufgrund der Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte nicht beibehalten werden. Deshalb kann es sein, dass die Höchstsätze unterhalb dieser Grenze liegen.

Die Schlußfolgerung des Gerichts war dann die Ansicht, dass sich die Höchstsätze der Beihilfe keineswegs an den durchnittlich Preisen für therapeutische Leistungen orientieren. Die Tarife der GKV und PKV (GKV = Gesetzliche Krankenversicherung, PKV = Private Krankenversicherung) die nicht ohne Einschränkung miteinander vergleichbar sind bzw. als Berechnungsgrundlage heran gezogen werden können. Weiter Überlegungen waren, dass die Sätze keinerlei regionale Unterschiede berücksichtigen und so alt sind, dass sie der Stabilität von privatrechtlichen Vergütungen für Dienstleistungen in der Praxis nicht standhalten können.

Es gab noch weitere Argumente für das Urteil, aber die betrafen das Verhalten der beklagten PKV und werden deshalb hier nicht erläutert.

Bitte beachten Sie: Dieser Kommentar soll nur der Information dienen, er stellt keinerlei juristische Empfehlung oder Rechtsberatung dar. Bei Rechtsfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt. Ein einzelnes Urteil ist nicht stellvertretend für Urteile die in ähnlichen Sachverhalten von anderen Gerichten gefällt werden könnten.

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